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BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 2008, 1127
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.12.1989 - X ZB 7/89
Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine von einem Vertreter ohne …
Auszug aus BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04
Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; s. auch BPatG, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - 6 W (pat) 705/02). - BPatG, 16.12.2004 - 6 W (pat) 705/02
Auszug aus BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04
Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; s. auch BPatG, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - 6 W (pat) 705/02). - BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93
"Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns
Auszug aus BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04
Die für die Mikrowellensignalerzeugung und Mikrowellendetektion erforderlichen Schaltungskomponenten des Füllstandsmessers nach den geltenden Merkmalen b) und d) des Patentanspruchs 1 sind in der D1 zwar explizit nicht erwähnt, sie werden aber vom kundigen Fachmann als für die Funktion des Messprinzips unerlässliche Bestandteile vorausgesetzt und daher mitgelesen (vgl. auch BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung). - BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87
Unzulässigkeit des Einspruchs in Patentverfahren bei Unklarheit über die Person …
Auszug aus BPatG, 17.03.2008 - 20 W (pat) 38/04
Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß).
- BPatG, 24.11.2008 - 20 W (pat) 340/04 Die Verwendung eines Briefbogens mit einer abweichenden Firmenangabe im Briefkopf ist unschädlich, wenn die sonstigen Angabe eine eindeutige Zuordnung zulassen, was hier der Fall ist (vgl. Senats-Beschluss vom 17. März 2008 -20 W(pat) 38/04, BlPMZ 2008, 333 -Firmenbriefkopf).